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Tarifvertrag helios klinikum

Eine wichtige Neuentwicklung war die Gründung des Arbeitgeberverbandes Pflege im Jahr 2009, der darauf abzielte, eine Branchenvereinbarung mit DHV/medsonet abzuschließen, was von anderen Organisationen abgelehnt worden war. Auch einige Arbeitgeberorganisationen befürworten, andere lehnen die Festlegung eines Mindestlohns für Beschäftigte im Gesundheitswesen ab. Nach einer Änderung des Entsendegesetzes aus dem Jahr 2009 ist es nicht erforderlich, eine Vereinbarung über mehrere Arbeitgeber zu verlängern, um einen Mindestlohn für Beschäftigte im Gesundheitswesen festzulegen. Im Mai 2010 genehmigte das Bundesarbeitsministerium vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2014 einen Mindestlohn (8,50 Euro in Westdeutschland/7,50 Euro in Ostdeutschland) für Hilfspflegekräfte, mit Ausnahme von Pflegekräften in Krankenhäusern und Rehabilitationszentren. Es wird eine Lohnerhöhung von 0,25 Cent pro Stunde pro Jahr geben. Die Genehmigung beruhte auf der Entscheidung einer Lohnkommission, die vom Ministerium aus VKA, Arbeitgeberverband Pflege, AWO, kirchlichen Dienstleistern und verdi eingesetzt wurde. Die Lohneinheit der weltlichen Wohltätigkeitsorganisation Arbeitwohlfahrt, Arbeitgeberverband AWO Deutschland, ist ein Vorgänger der 2004 aufgelösten AWO-Bundesarbeitgeberorganisation. Tarifverträge des neuen Arbeitergeberverbandes sind für regionale und lokale AWO-Mitgliedsverbände nicht mehr bindend. Pflegekräfte, die bei protestantischen und katholischen Wohltätigkeitsorganisationen beschäftigt sind, fallen weder unter das Bundesarbeitsgesetz noch das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das kirchliche Arbeitsrecht. Nach diesem Gesetz werden die Beschäftigungsbedingungen (Arbeitsvertragsrichtlinien, AVR) durch Kommissionen festgelegt, die sich aus Vertretern sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite zusammensetzen. Es gibt keine Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften.

(Nur einige regionale protestantische Organisationen weichen von diesem Grundsatz ab). Arbeitskampfmaßnahmen sind verboten. Im Jahr 2008 waren 98 % aller von Tarifverträgen erfassten Krankenhäuser durch Vereinbarungen abgedeckt, die eine Opt-out-Regelung der abgeschlossenen und gesetzlichen Arbeitszeit vorsehen. In etwa der Hälfte aller Krankenhäuser gelten Opt-out-Regeln für eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 24 Stunden. Etwa 50 % aller Krankenhäuser hatten einen Betriebsvertrag abgeschlossen, der eine Änderung/Verlängerung der Arbeitszeit vornahm. Über die Lohnauswirkungen von Opt-out- und Öffnungsklauseln in Tarifverträgen gibt es keine Informationen. Laut Krankenhaus-Barometer 2008 waren 9 % aller Krankenhäuser durch einen “Nottarifvertrag” abgedeckt, der von dem abgeschlossenen Vertrag abwich, um Rentabilität und Arbeitsplätze zu sichern. Weitere 3 % sind für die Auslachtung eines “Notstandsabkommens” vorgesehen. Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist die größte in diesem Sektor tätige Gewerkschaft. Im Jahr 2009 hatte die DGB-Mitgliedsorganisation 2.138 200 200 Mitglieder (Beschäftigte und Beamte) in einem breiten Spektrum von privaten und öffentlichen Sektoren. Im Gesundheitswesen ist Ver.di an Tarifverhandlungen auf branchenübergreifender, sektoraler und betrieblicher Ebene beteiligt.

Der prominenteste Streik in den vergangenen fünf Jahren war ein Streik der Krankenhausärzte, den der Marburger Bund (MB) 2006 (DE0607019I) organisierte. Im selben Jahr streikten Tausende von Krankenschwestern in kommunalen Krankenhäusern in mehreren Regionen, um Forderungen der Arbeitgeber nach einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit (DE0605019I) entgegenzuwirken. Zu den Krankenschwestern gesellten sich Kollegen an Universitätskliniken, die im Streit um einen neuen Tarifvertrag für beschäftigte Staatsbedienstete auf Landesebene (DE060629I) austraten.

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